Mitwirkung der Quar­tier­be­völ­ke­rung

§ 55 Quartiere

"Der Staat bezieht die Quar­tier­be­völ­ke­rung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind." (Kantonsverfassung 2005)

Mit dem neuen Partizipationsgesetz wurde 2023 Mitwirkung auch auf Gesetzesebene festgelegt.

Die Verordnung über die Mitwirkung der Quar­tier­be­völ­ke­rung vom 22. Mai 2007 sowie der Leitfaden zur Mitwirkung der Quar­tier­be­völ­ke­rung in der Stadt Basel setzen diesen Auftrag um.

Die Stadtteilsekretariate sind in den Quartieren die erste Anlaufstelle für Mitwirkungsanliegen. Bei Fragen und Anliegen zur Mitwirkung wenden Sie sich bitte an uns. Innerhalb der Verwaltung liegt die Triagestelle für die Mitwirkung der Quar­tier­be­völ­ke­rung bei der Kontaktstelle für Quar­tier­ar­beit im Präsidialdepartement.

Unser Par­ti­zi­pa­tions­ver­ständ­nis

Unter Partizipation wird das Recht auf freie, gleichberechtigte und öffentliche Teilhabe der Be­völ­ke­rung an gemeinsamen Diskussions- und Entscheidungsprozessen in Gesellschaft, Staat und Institutionen, in institutionalisierter oder offener Form verstanden. (Knauer/Sturzenhecker 2005)

Dabei wird unterschieden zwischen einer formellen Beteiligung (Stimmrecht, Initiative, Einsprache) und einer informellen Beteiligung wie der Mitwirkung bei Klybeckplus oder dem Er­len­mattpark.

Gemäss §55 der Kantonsverfassung Basel-Stadt ist vorgesehen, dass der Staat die Quar­tier­be­völ­ke­rung in seine Meinungs- und Willensbildung einbezieht, sofern ihre Belange besonders betroffen sind.
Damit sollen die von einer planerischen Entscheidung besonders Betroffenen (im Sinne von sich betroffen Fühlenden) einbezogen werden. Dazu zählen Anwohnende sowie die Nutzenden eines Vorhabens z. B. Tramplanung oder öffentlicher Raum (Parkanlagen, Rhein). Fürst et al. (2001) definieren Partizipation als Teilnahme oder Teilhabe an solchen Planungs- und Entscheidungsvorgängen.

Beteiligung und Partizipation stehen immer in einem Kontext. Die Teilhabe an Entscheidungsprozessen hat einen Rahmen, der von den Entscheidungstragenden vorgegeben oder im besseren Fall, gemeinsam ausgehandelt wird.

Mitwirkungsprozesse haben einen Anfang und ein Ende. Sobald die Ergebnisse der Mitwirkung in die politischen Gremien gebracht werden (Ratschlag, Abstimmung) endet eine informelle Phase und die formale beginnt. Bei grossen Pla­nungs­ver­fah­ren wie Arealentwicklung mit Zeithorizonten von 10-20 Jahren wiederholen sich Phasen der Mitwirkung im Wechsel mit politischen Entscheidungsverfahren.